Vorwort
Der Verein zur Pflege der Kirchenmusik und Durchführung der Kirchenmusiktage in Fürth e.V. – hervorgegangen aus der Bezirksgruppe Fürth, Gesellschaft der Orgelfreunde e.V. - „ist seiner Natur nach überkonfessionell, unpolitisch und dient mittels Förderung der musica sacra der Pflege abendländisch europäischen Kulturgutes aus Vergangenheit und Gegenwart. Die Gründer des Vereins sind außerdem der Überzeugung, dass in den christlichen Kirchen auch der Verkündigung durch die Musik eine große Bedeutung zukommt“ (aus dem Vorwort der Satzung von 1973).
Dieses Selbstverständnis prägt den Verein auch 50 Jahre später. Seit der Gründung haben sich aber viele neue Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, auch im Vereins- und Satzungsrecht ergeben, so dass es ratsam erschien, die Satzung von 1973 entsprechend zu überarbeiten und zukunftsfest zu machen. Die Mitglieder haben deshalb in ihrer Versammlung am 8. April 2024 die folgende überarbeitete Fassung der Satzung beschlossen.
Satzung des Vereins zur Pflege der Kirchenmusik und Durchführung der Kirchenmusiktage in Fürth e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Pflege der Kirchenmusik und Durchführung der
Kirchenmusiktage in Fürth e.V. “.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern und ist unter VR 552 im Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Vertiefung und Pflege der Kirchenmusik in ihrer ganzen Vielfalt, ihre Ausbreitung, Organisation und Durchführung der Fürther Kirchenmusiktage. Politische, wirtschaftliche oder kommerzielle Bindungen werden von keiner Seite eingegangen.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Zusammenarbeit mit den für die Kirchenmusik Verantwortlichen aller evangelisch-lutherischen und römisch-katholischen Kirchengemeinden in Fürth, ohne in die kirchenmusikalischen Belange der jeweiligen Gemeinden direkt einzugreifen,
b) Aufführung von geistlicher Orgel-, Chor- und Instrumentalmusik in den Kirchen Fürths unter überkonfessionellen Gesichtspunkten,
c) finanzielle Unterstützung von Konzerten evangelisch-lutherischer und römisch-katholischer Kirchengemeinden in Fürth, soweit es die Mittel des Vereins erlauben,
d) Anregung und Organisation von Veranstaltungen, Führungen und Exkursionen, die dem Satzungszweck dienen,
e) Mithilfe bei der Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere der § 52 Abs. 2 Ziffern 2, 5, und 7 Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstands haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Erträge des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch auf keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für den Verein tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Baraufwendungen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen vom 16. Lebensjahr an und alle juristischen Personen werden, die bereit und geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Juristische Personen können als korporative Mitglieder auf Gegenseitigkeit vom Vorstand
beitragsfrei aufgenommen werden, wenn sie ihrerseits den Verein beitragsfrei als Mitglied aufnehmen.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der Antragstellers/Antragstellerin, bei juristischen Personen Angaben über die Tätigkeit sowie über die vertretungsberechtigten Personen enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann auf Antrag einzelnen Mitgliedern Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Tod des Mitglieds,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Das Mitglied bleibt verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr
zu zahlen.
3. Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, die
a) ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung zwölf Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen sind oder
b) gröblich gegen die Zwecke des Vereins verstoßen und dessen Ansehen geschädigt haben.
4. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der künstlerische Ausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand soll konfessionell paritätisch besetzt sein und besteht aus vier Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden (1.Vorsitzende/r),
b) dem/der Stellvertreter/in (2.Vorsitzende/r),
c) dem/der Schriftführer/in und
d) dem/der Schatzmeister/in.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
2. Der Vorstand wird in jedem dritten Kalenderjahr neu gewählt. Sein Amt endet mit rechtsgültigem Zustandekommen einer Neuwahl. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit kann von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die
Restamtszeit vorgenommen werden. Eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit ist ferner durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt und ein wichtiger Grund gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Widerruf der Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Neuwahlen erfolgen in einer dazu form- und fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn und soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall oder mit Zustimmung des/der 1. Vorsitzenden die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gem.§ 4 Abs. 2 und über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. 3,
e) Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
§ 10 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in eigens hierzu einberufenen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Sitzungen können in Präsenz oder virtuell stattfinden. Es gilt eine Ladungsfrist von acht Werktagen. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden und kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widersprochen hat. Wirksam sind Beschlüsse im Umlaufverfahren, wenn bis zu dem gesetzten Termin mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter auf jeden Fall der/die 1. oder 2.Vorsitzende, anwesend sind oder im schriftlichen Verfahren mit Mehrheit seiner Mitglieder abgestimmt wird. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll von der Sitzungsleitung und der Schriftführung unterzeichnet und vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung bestätigt.
§ 11 Die Vorsitzenden - Vertretungsvorstand
1. Der/die 1.Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die 2.Vorsitzende – leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Vorsitzenden bestimmen die Richtlinien des Vereins zur Erledigung der Aufgaben und wachen über die Einhaltung der Satzung.
2. Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende sind Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der/die 2.Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der/die 1.Vorsitzende verhindert ist oder seine/ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 12 Die Schriftführung
Der/die Schriftführer/in führt den Schriftverkehr im Sinne der Satzung und im Einvernehmen mit den Vorsitzenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2.
§ 13 Der/die Schatzmeister/in
Der/die Schatzmeister/in hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und für ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Er/sie ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
§ 14 Künstlerischer Ausschuss
1. Der künstlerische Ausschuss gestaltet die Fürther Kirchenmusiktage in dem hierfür vom Vorstand festgestellten finanziellen Rahmen und verantwortet die einzelnen Veranstaltungen inhaltlich.
2. Mitglieder des künstlerischen Ausschusses sind:
a) bis zu zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu berufende musikalisch-künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten, die vom künstlerischen Ausschuss oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und
b) die hauptamtlich tätigen Kirchenmusiker/innen in den evangelisch-lutherischen und den römisch-katholischen Kirchengemeinden in Fürth.
3. Der künstlerische Ausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
4. Die Mitglieder des künstlerischen Ausschusses haben in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben nur Anspruch auf den Ersatz notwendiger Baraufwendungen.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstands von dem/der 1.Vorsitzenden einberufen.
2. Die Einladung erfolgt mit Ladungsfrist von drei Wochen per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der Mail bzw. des Briefes. Die Einladung muss die Angabe des Ortes, der Zeit und die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. Die Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Punkte zur Tagesordnung beantragen bzw. Anträge stellen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen zulassen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins dringend erfordert und ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Für die Ladung und Durchführung der Versammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes sowie Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl einer Persönlichkeit für die Kassenprüfung,
e) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
g) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands gem. § 6 Abs. 4,
i) Wahl von bis zu zwei musikalisch-künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten in den künstlerischen Ausschuss gem. § 14 Abs. 2,
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins gem. § 18.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2.Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung zu derselben schriftlich mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen erfolgte. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand ihre jeweils neueste Postanschrift bzw. Mail-Adresse mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist. Die Abstimmung muss bei Wahlen schriftlich durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird. Sonstige Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für Mitgliederversammlungen, bei denen zu einer Satzungsänderung und/oder Auflösung des Vereins eingeladen wurde, gilt § 18.
4. Für die Protokollierung der Versammlung wird von der Versammlungsleitung eine Protokollführung bestimmt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 17 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in auf die Dauer von drei Jahren, der/die nicht Vereinsmitglied sein muss. Er/sie darf nicht dem Vorstand angehören und wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
2. Der/die Kassenprüfer/in prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Er/sie kann außerordentlich und unvermutet die Kasse, Konten sowie alle Kassen- und Geschäftsbücher des Vereins prüfen. Der von dem/der Kassenprüfer/in zu unterzeichnende Bericht muss die Prüfung umfassend wiedergeben.
§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins - Anfallberechtigung
1. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes und Darlegung der ggf. zu ändernden Satzungsbestimmungen eingeladen war. Der Beschluss zur
Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
2. Eine Änderung des Satzungszweckes darf nicht erfolgen; er kann nur durch Zusätze ergänzt werden, sofern sie nicht gegen die in § 2 angegebenen Zwecke des Vereins gerichtet sind.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen den Fürther Kirchengemeinden, die Mitglieder des Vereins sind, zur Förderung ihrer kirchenmusikalischen Arbeit zu. Dies erfolgt unter der Auflage, diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.
§ 19 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht – Vereinsregister Fürth – Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vertretungsvorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen am: 8. April 2024.